G. Am heute im Beisein der Parteien durchgeführten Augenschein hat sich im Wesentlichen ergeben, dass die C___strasse ab dem Bahnübergang mit einem Fahrverbot mit dem Zusatz "Zubringerdienst gestattet" belegt ist. Ferner hat sich gezeigt, dass namentlich im Bereich entlang der Parzelle 0002 die Strassenparzelle (Nr. 0001) nur die reine Fahrbahn der C___strasse umfasst, wogegen sich das linke und rechte Strassenbord - ab den Wassersteinen bis zu den Stellriemen - und die bestehenden Einlaufschächte überwiegend auf Boden der anstossenden Grundeigentümer befinden.