E. Mit ihrer Replik verzichteten die Beschwerdeführer und in der Folge auch die übrigen Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung. Auf diese Replik und die Duplik der Flurgenossenschaft wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. Desgleichen gilt für die in der Folge je unverlangt eingereichten Stellungnahmen der Beschwerdeführer (vom 15. Oktober und 2. Dezember 2014) sowie der Flurgenossenschaft (vom 20. November und 16. Dezember 2014).