Die Antwort zu den Fragen der Beschwerdeführer zu Art. 15 des Abwasserreglements hätten die Bewilligungsinstanzen offensichtlich in den eingereichten Unterlagen gefunden. Andernfalls wäre die Flurgenossenschaft bereit gewesen, auf entsprechende Nachfrage hin (vgl. Art. 47 Abs. 4 BauV) ergänzende Unterlagen oder Pläne nachzureichen.