679 und 684 ZGB bezogen. Im Übrigen sei Gegenstand des Rekurses der Bau- und Einspracheentscheid der BBK und nicht der geltende GEP. Für das AfU habe deshalb kein Anlass bestanden, das GEP im Hinblick auf das strittige Bauvorhaben zu überprüfen. Das AfU habe deshalb als Sachverständige und nicht als Bewilligungsbehörde fungiert. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.