Diese Gelegenheit hätten indessen die Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Weder aus der Bauverordnung noch aus dem Abwasserreglement ergebe sich, dass für den Ersatz und die Erweiterung eines Meteorwasserkanals eine hydraulische Berechnung eingereicht werden müsse. Im Übrigen habe man sehr wohl geprüft, ob das Vorhaben den Bau- und Umweltvorschriften entspreche und sei dann zum Schluss gekommen, dass die Vorinstanz das Vorhaben im Sinne von Art. 52 BauV zu Recht bewilligt habe. Der Verweis auf den Zivilrechtsweg habe sich deshalb nur auf allfällige nachbarrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 679 und 684 ZGB bezogen.