Bei der Unterschrift der Grundeigentümer handle es sich um eine Ordnungsvorschrift. Weil es sich bei der Flurgenossenschaft um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handle, habe der Bauentscheid nicht allen Mitgliedern eröffnet werden müssen. Weil die Lage und Breite des Strassenköpers unverändert bleibe, und eine Visierung von unterirdischen Anlagen ohnehin nicht möglich sei, habe darauf verzichtet werden können. Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 sei den Beschwerdeführern Akteneinsicht gewährt worden, wobei auch der GEP hätte eingesehen werden können. Diese Gelegenheit hätten indessen die Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.