Seite 6 D. Die Vorinstanz hielt der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass sie in Erw. 3.b ausdrücklich festgehalten haben, dass allfällige Massnahmen zum Hochwasserschutz in einem separaten Projekt erarbeitet werden, weshalb sie auf die entsprechenden Vorbringen und Beweisanträge nicht habe eintreten müssen. Weil nach den Statuten der Flurgenossenschaft nur deren Mitglieder ein Fahrrecht haben, handle es sich bei der C___strasse um eine private Strasse und deshalb sei zu Recht das Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden. Bei der Unterschrift der Grundeigentümer handle es sich um eine Ordnungsvorschrift.