Die Beschwerdeführer halten das aus dem Jahre 1998 stammende GEP B___ für veraltet. Auch das Amt für Umweltschutz habe in seinem Amtsbericht durchblicken lassen, dass ihm die notwendigen Grundlagen fehlten und dass für eine ersatzweise Erarbeitung der Grundlagen ihm die personellen bzw. technischen Kapazitäten fehlten. Dieses Amt habe somit keine Kenntnis von den Einlaufschächten in der landwirtschaftlich genutzten Wiese. Diese Entwässerung sei jedenfalls nicht mit Art. 7 Abs. 1 GschG zu vereinbaren.