Weil das Strassenprojekt namentlich auf den Vorplätzen der privaten Eigentümer Deckbzw. Schwarzbeläge vorsehe, gehe die Vorinstanz in Erw. 5.b tatsachenwidrig von einer durchlässigen Vorplatzgestaltung und davon aus, dass dem Versickerungsgebot vorliegend Rechnung getragen werde. Damit werde gegen die in Art. 7 GschG verankerte Pflicht zur Versickerung verstossen. Ferner ergebe sich aus dem Werkleitungsplan (act. 2.4), dass auf der landwirtschaftlich genutzten Wiese oberhalb des C___ verschiedene Schächte bestünden, welche das Hangwasser in die tieferliegenden Meteorwasserleitungen im Bereich der Quartierstrasse C___ ableiten und offenbar auch weiterhin so ableiten sollen. Die Projekt-