die von ihnen als Folge der Änderung des Querprofils geltend gemachte Gefährdungsverschiebung auf ihr Grundstück hin zu Unrecht verneint habe und dass sie diese Rüge gleichzeitig und ohne Angabe von Gründen auf den Zivilrechtsweg verwiesen habe. Dies sei widersprüchlich und unhaltbar, weil die Strasse sowohl als öffentliche und allenfalls auch als Privatstrasse den Vorschriften über die baupolizeiliche Sicherheit zu genügen habe. Deren Einhaltung zu prüfen, obliege nicht dem Zivilrichter, sondern der Baubehörde. Weil das Strassenprojekt namentlich auf den Vorplätzen der privaten Eigentümer Deckbzw. Schwarzbeläge vorsehe, gehe die Vorinstanz in Erw.