15 des Abwasserreglements der Gemeinde B___ verletzt und anderseits auch das rechtliche Gehör, weil ihnen bei den Vorinstanzen der Einblick in das in diesem Zusammenhang relevante GEP verwehrt worden sei. Die Beschwerdeführer rügen ferner, dass die Vorinstanz in Erw. 5 die von ihnen als Folge der Änderung des Querprofils geltend gemachte Gefährdungsverschiebung auf ihr Grundstück hin zu Unrecht verneint habe und dass sie diese Rüge gleichzeitig und ohne Angabe von Gründen auf den Zivilrechtsweg verwiesen habe.