46 (amtliches Formular) und Art. 47 Abs. 1 BauV verletzt. Rechtswidrig sei auch, dass diesen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern der Bau- und Einspracheentscheid bis heute nicht eröffnet worden sei. Mangels Visierung der beiden Vorhaben seien Art. 103 (recte: 102 Abs. 1) BauG sowie Art. 48 Abs. 1 BauV oder allenfalls Art. 37 StrG verletzt. Die Beschwerdeführer leiten sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Wesentlichen daraus ab, dass trotz der geplanten Änderung des heutigen Querprofils der Strasse - (heute: je hälftige Entwässerung beidseits der Strasse; im Bereich der Liegenschaft A__