_ enthalten seien. Obschon die Vorinstanzen ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt haben, Seite 4 würden sich eine Vielzahl von Bedingungen und Auflagen auf das kantonale und kommunale Strassenrecht beziehen. Durch die gemeinsame Behandlung der Baugesuche (Nr. 120-12 und 124-12) sei eine Vermischung der Verfahren erfolgt, welche nun auch eine "ganzheitliche" Aufhebung des Bauentscheides zur Folge haben müsse. Soweit die strittigen Bauvorhaben rund 20 Privatgrundstücke betreffen, deren Eigentümer die Baugesuche nicht mit unterschrieben haben, sei Art. 46 (amtliches Formular) und Art.