Darauf könne ausnahmsweise verzichtet werden, wenn alle Grundeigentümer zustimmen, aber diese Voraussetzung sei im streitigen Fall nicht gegeben. Zwar sei zulässig, die beiden Vorhaben gleichzeitig öffentlich aufzulegen, aber unzulässig sei, die zwei Baugesuche in einem Bauentscheid zu beurteilen und dass im Baugesuch der D___ (Erweiterung Fernwärmenetz) Teile des Bauvorhabens der Flurgenossenschaft C___ enthalten seien.