Obwohl man das DBU darauf hingewiesen habe, dass das Gebiet C___ in den letzten Jahren wiederholt von Überschwemmungen betroffen wurde, sei dies nun aber im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben. In rechtlicher Hinsicht gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass es sich bei der Quartierstrasse "C___" um eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 StrG handle und dass deshalb anstelle des Baubewilligungsverfahrens das Planauflageverfahren nach Art. 36 StrG hätte durchgeführt werden müssen. Darauf könne ausnahmsweise verzichtet werden, wenn alle Grundeigentümer zustimmen, aber diese Voraussetzung sei im streitigen Fall nicht gegeben.