In formeller Hinsicht bemängeln sie, dass die Baugesuche von ungefähr 20 Grundeigentümern nicht unterzeichnet seien, obwohl auf deren Privateigentum bauliche Veränderungen vorgesehen seien. Ferner wird das Fehlen einer Visierung der Vorhaben im Gelände gerügt. Sodann wird gerügt, dass die BBK B___ den Beschwerdeführenden nur den Baugesuchs- und Einspracheentscheid eröffnet habe (Nr. 120-12/124-12), wogegen die beiden Bauentscheide der Strassenbaupolizei und der Bauentscheid Raumplanung nur der Flurgenossenschaft C___ und der D___, nicht aber ihnen eröffnet worden sei.