C. Gegen diesen Entscheid liessen A1___ und A2___ mit Eingabe vom 28. April 2014 Beschwerde beim Obergericht (verwaltungsrechtliche Abteilung) erheben und die eingangs erwähnten Begehren stellen. Zur Begründung liessen sie im Wesentlichen die zahlreichen Anpassungen gemäss den beiden Baugesuchen auflisten und bemängeln, dass den Baugesuchen keine Unterlagen zur Entwässerung beiliegen (insbesondere kein hydraulischer Nachweis), und dass angesichts der bestehenden Überschwemmungsgefahr auch keine Überlegungen zur Dimensionierung der neuen Leitungen vorhanden seien.