die aufschiebende Wirkung des Rekurses auf. Nach dem Einholen eines Amtsberichtes beim Amt für Umwelt (fortan AfU) und beim kantonalen Tiefbauamt hiess das DBU mit Entscheid vom 28. April 2014 den Rekurs in Bezug auf die Vorplatzerweiterung auf Parzelle Nr. 0003 gut und ordnete an, dass für dieses Vorhaben ein separates Baugesuch einzureichen und dafür das vereinfachte Verfahren im Sinne von Art. 44 der kantonalen Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) durchzuführen sei. Soweit die Rekurrenten eine Verschiebung namentlich der Hochwassergefahr auf ihre Parzelle Nr. 0002 monierten, verwies das DBU die Rekurrenten auf den Zivilrechtsweg.