2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdeführer und ihre Rechtsnachfolger vom Regierungsrat darauf hingewiesen worden sind, dass rechtskräftig feststeht, dass die Eternitschindeln an der Südfassade nicht nachträglich bewilligt werden können und die Grundeigentümer verpflichtet sind, dort die Eternitschindeln zu entfernen und durch Holzschindeln zu ersetzen. Seit die vom Departement Bau und Volkswirtschaft rechtskräftig festgesetzte Frist von 3 Monaten zur Wiederherstellung unbenutzt abgelaufen ist, obliegt die Anordnung der Massnahmen nach Art. 108 Abs. 4 Baugesetz dem genannten Departement.