als Ganzes unter Schutz zu stellen ist. Damit erweist sich die Belassung des Gasthauses C___ als Schutzgegenstand auch als verhältnismässig. 9. Kosten 9.1 Die Kosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 VRPG). Im Umstand, dass das Obergericht eine Expertise eingeholt hat, liegt kein teilweises Obsiegen, weil den Vorinstanzen bei der Sachverhaltsabklärung kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann58. Gestützt auf Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 3‘000.-- festgesetzt.