Die Beschwerdeführer haben keine konkreten Umbau- oder Umnutzungspläne geltend gemacht, die mit Art. 86 Abs. 3 Baugesetz nicht vereinbar wären. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführer das Gasthaus C___ gekauft haben, als es schon unter Schutz stand56. Die bisherige Nutzung, insbesondere auch als Gasthaus, ist weiterhin möglich, gewisse Umbau- und Umnutzungsmöglichkeit bestehen ebenfalls. Massvolle und dem Gesetz nicht widersprechende Veränderungen sind zulässig.