8.2 Eingriffe in Grundrechte müssen verhältnismässig, d.h. geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein55. Die Beschwerdeführer haben die Verhältnismässigkeit mit keinem Wort in Frage gestellt. Nachdem im Verfahren vor dem Obergericht keine Rügepflicht gilt, ist die Verhältnismässigkeit von Amtes wegen zu prüfen.