Es ist kein Grund ersichtlich, im vorliegenden Fall von den allgemeinen Grundsätzen der Denkmalpflege abzuweichen. Zudem überzeugt die Begründung der EKD für die Schutzwürdigkeit des gesamten Hauses. Damit ist der Eventualantrag der Beschwerdeführer auf Beschränkung des Schutzes auf das Innere des Saales abzuweisen.