8.1 Aus der Schutzwürdigkeit des Gasthauses C___ folgt grundsätzlich das für eine Eigentumsbeschränkung erforderliche öffentliche Interesse (Art. 36 BV)51. Dieses öffentliche Interesse geht dem privaten, insbesondere finanziellen Interesse vor52. Zu fragen ist, ob sich das öffentliche Interesse auf das ganze Objekt oder nur auf Teile davon bezieht.