Zudem lag der Schutzzonenplan öffentlich auf und es wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, ein Objekt sei nur schützenswert, wenn es vom Äusseren her, von der Erscheinung bzw. der Gestaltung aus gesehen, eine Wirkung habe, die von der Öffentlichkeit wahrgenommen werde. Die Beschwerdeführer sprechen damit die optische Erkennbarkeit der besonderen Bedeutung eines Gegenstandes an. Das Gesetz nennt dieses Erfordernis nicht. Auch die Rechtsprechung erwähnt kein solches Kriterium. Mithin muss die Erkennbarkeit nicht geprüft werden.