7.2 Die Beschwerdeführer wenden zunächst ein, der Regierungsrat habe das Gasthaus C___ 1986 nicht als Baudenkmal bezeichnet. Dies ist unerheblich, weil - wie unter E. 6 dargelegt - eine bauhistorische Bedeutung vom Gesetz nicht verlangt wird. Auch das Hauptargument der Beschwerdeführer, wonach das Gasthaus C___ im Standwerk von F___ nicht erwähnt sei, erweist sich nicht als stichhaltig: F___ hat sich gemäss dem Titel seines dreibändigen Werkes44 ausdrücklich mit den Kunstdenkmälern befasst. Ein Kunstdenkmal ist das Gasthaus C___ nicht. Die das Werk von F___ betreffenden Ergänzungsfragen der Beschwerdeführer45 gehen deshalb an der Sache vorbei.