Wie bereits mehrfach dargetan, nennen Art. 79 Abs. 1 lit. h und 86 Abs. 2 Baugesetz auch „historisch wertvolle Einzelbauten“ als schützenswerte Objekte. In Art. 79 Abs. 1 lit. d Baugesetz werden zudem „kulturgeschichtlich wertvolle Einzelbauten“ als schutzwürdige Gegenstände erwähnt. Das Baugesetz schützt damit mehr als die klassischen Kulturdenkmäler und will mehr wahren als nur das „besonders Schöne“38; Art. 86 Baugesetz orientiert sich nicht mehr an einer „kunsthistorischen Baustilkunde“39. Umgekehrt formuliert muss ein Gebäude kein Kulturdenkmal sein, um schützenswert zu sein40. Es kann unter Art. 86 Abs. 2 Baugesetz