Die Nichterwähnung von Art. 30 KV (Denkmalpflege und Landschaftsschutz) im Ingress des Baugesetzes hat keine Auswirkungen, weil auch der Denkmalschutz eine kantonale Aufgabe ist. Anders ausgedrückt: Art. 86 Baugesetz ist eine formell-gesetzliche Grundlage auch für den Schutz von historischen Bauten. Art. 86 Baugesetz steht mit übergeordnetem Recht nicht im Widerspruch, weil der Denkmalschutz ebenfalls Sache der Kantone ist. 6. Schutzbereich von Art. 86 Baugesetz