Unter diesen Umständen war der Entscheid der Vorinstanzen, von der Einholung eines weiteren Gutachtens abzusehen, mindestens vertretbar35. Die Legitimation des Obergerichts hingegen verlangt eine inhaltlich vertiefte Bearbeitung und ein besseres Verfahren36. Vorliegend ist zu beachten, dass es sich beim Gasthaus C___ um das einzige derartige Kulturobjekt im Kanton handelt und somit Vergleichsobjekte völlig fehlen. Unter diesen Umständen hat das Gericht es als angezeigt erachtet, weitere Abklärungen vorzunehmen und von der EKD37 ein Gutachten einzuholen. Damit ist dem Antrag der Beschwerdeführer entsprochen worden.