4.3 Im vorliegenden Fall hat das DBU nicht nur einen Amtsbericht eingeholt, sondern deren drei33. Alle Berichte stammen von sachkundigen Behörden. Zudem hat G___, Historiker aus Appenzell, ein Gutachten erstellt34. Alle drei Behörden und auch der Gutachter haben die Schutzwürdigkeit des Gasthauses C___ übereinstimmend bejaht. Unter diesen Umständen war der Entscheid der Vorinstanzen, von der Einholung eines weiteren Gutachtens abzusehen, mindestens vertretbar35.