Zunächst ist festzustellen, dass das VRPG in Art. 10 Abs. 2 den Amtsbericht ausdrücklich als Beweismittel erwähnt. Sodann kommt einem Amtsbericht mindestens volle Beweiskraft zu29. Werden die rechtserheblichen Tatsachen durch Amtsberichte genügend nachgewiesen, ist es nicht erforderlich, weitere Beweise abzunehmen. Die Untersuchungsmaxime (Art. 10 Abs. 1 VRPG) verlangt von der Behörde die Feststellung