diese unterscheidet ihn etwa von Verwaltungsangehörigen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse an der Vorbereitung von Verfügungen mitwirken27. Es stellt sich die Frage, wann ein eigentliches Gutachten einzuholen ist und wann ein Amtsbericht genügt. Dazu wird postuliert, im erstinstanzlichen Verfahren könne auf die Einholung von Gutachten verzichtet werden, da auf die Einschätzung des sachverständigen Verwaltungsbeamten abgestellt werden könne28. Dem kann grundsätzlich zugestimmt werden. Zunächst ist festzustellen, dass das VRPG in Art. 10 Abs. 2 den Amtsbericht ausdrücklich als Beweismittel erwähnt.