4.2 Art. 10 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, bGS 143.1) lässt Gutachten als Beweismittel bei der Ermittlung des Sachverhaltes zu. Das Gesetz äussert sich aber nicht zur Frage, wann ein Gutachten einzuholen ist. Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Sachverständiger beizuziehen, wenn die Erhebung des Sachverhalts besondere Sachkenntnis erfordert25. Den Gutachter zeichnet u.a. die Unabhängigkeit aus26; diese unterscheidet ihn etwa von Verwaltungsangehörigen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse an der Vorbereitung von Verfügungen mitwirken27.