4.1 Die Vorinstanz hat das Vorgehen des DBU, das allein auf Amtsberichte abgestützt, nicht aber ein formelles Gutachten eingeholt hat, geschützt. Sie hat dies damit begründet, alle beigezogenen Fachstellen hätten die Schutzwürdigkeit des gesamten Gebäudes bestätigt, was gegen die Notwendigkeit eines Gutachtens gesprochen habe. Die Beschwerdeführer verlangen eine Expertise über die bauhistorische Schutzwürdigkeit des Gasthauses C___. Einen entsprechenden Anspruch leiten sie einerseits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und andererseits aus dem Umstand ab, dass gegenüber allen Amtsberichten Vorbehalte anzubringen seien.