3.3 Allgemein gilt, dass rechtskräftige Verwaltungsentscheide nicht beliebig in Wiedererwägung gezogen werden dürfen. Will das verfügende Gemeinwesen auf einen rechtskräftigen Verwaltungsakt zurückkommen. muss deshalb eine wesentliche Änderung vorausgesetzt werden19. Dies gilt auch bei Schutzmassnahmen20.