86 Abs. 3 Satz 1 Baugesetz). Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten (Art. 86 Abs. 3 Satz 2 Baugesetz). Gemäss Art. 86 Abs. 4 Satz 1 Baugesetz ist die Schutzwürdigkeit durch die verfügende Behörde zu überprüfen, sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert haben; die Eigentümerinnen und Eigentümer können von sich aus eine Überprüfung beantragen (Art. 86 Abs. 4 Satz 2 Baugesetz).