Seite 6 Zuständigkeit zum Schutz solcher Objekte liegt ausserhalb der Bauzone beim Kanton (Art. 80 Abs. 1 Baugesetz). Als Instrumente kann der Kanton u.a. einen kantonalen Schutzzonenplan und Einzelverfügungen erlassen (Art. 80 Abs. 2 Baugesetz). Nach Art. 86 Abs. 2 Baugesetz sind als Kulturobjekte u.a. Kulturdenkmäler sowie andere historisch oder künstlerisch wertvolle Einzelbauten zu bezeichnen. Diese Objekte sind in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz langfristig zu erhalten (Art. 86 Abs. 3 Satz 1 Baugesetz).