3.1 Die Vorinstanz scheint der Auffassung zu sein, eine Überprüfung der Schutzwürdigkeit komme nur beim Vorliegen von veränderten Verhältnissen in Frage. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Zwar habe der Gemeinderat seine Meinung geändert, dies aber nicht begründet. Die Beschwerdeführer leiten aus Art. 86 Abs. 4 Baugesetz einen voraussetzungslosen Anspruch auf Überprüfung ab. Insbesondere müssten bei einem Antrag des Eigentümers keine veränderten Verhältnisse vorliegen. Veränderte Verhältnisse seien aber gegeben, weil der Gemeinderat D___ heute eine andere Haltung einnehme.