Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf 7 Seiten begründet und darin zu allen wesentlichen Punkten Stellung genommen. Insbesondere hat sie die Kritik der Beschwerdeführer an den Beurteilungen durch den kantonalen Denkmalpfleger, die kantonale Denkmalkommission, G___ und das Bundesamt für Kultur in grundsätzlicher Hinsicht zur Kenntnis genommen und dazu Stellung genommen. Das muss genügen. 3. Überprüfung der Schutzwürdigkeit nur bei veränderten Verhältnissen?