Seite 5 Zur ersten Rüge: Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der sich aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) ergebenden Begründungspflicht wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Sie muss sich nicht ausdrücklich mit jedem Einwand auseinander setzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken16. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf 7 Seiten begründet und darin zu allen wesentlichen Punkten Stellung genommen.