Hinsichtlich der zweiten Rüge ist zu bemerken, dass alle von den Beschwerdeführern in ihrem Schreiben vom 15. März 201012 an die Vorvorinstanz (DBU) und im Schreiben vom 15. November 2010 an die Vorinstanz13 verlangten Akten - soweit überhaupt vorhanden - im Beschwerdeverfahren von der Vorinstanz dem Gericht eingereicht14 und den Beschwerdeführern zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurden15. Im Rahmen der Replik konnten die Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden ist.