1.5 In der Stellungnahme vom 2. Mai 20168 haben die Beschwerdeführer die Verwertbarkeit des Gutachtens der EKD teilweise in Frage gestellt. Sie machen geltend, die EKD habe rechtliche Beurteilungen vorgenommen, was einem gerichtlich bestellten Expertengremium nicht anstehe. Es trifft zu, dass die EKD in ihrem Gutachten die rechtlichen Rahmenbedingungen in den Art. 79 und 86 Baugesetz rekapituliert hat. Sie hat damit aber lediglich eine Einordnung bzw. Zuordnung der zentralen Begriffe in der gerichtlichen Fragestellung9 vorgenommen und keine Rechtsfragen beantwortet.