Zudem hat die Käuferin die Beschwerdeführer ermächtigt, den Prozess in eigener Verantwortlichkeit weiterzuführen3. Zwischen der Entlassung aus dem Schutzzonenplan und dem Rückbau der Südfassade besteht ein Zusammenhang, weil bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer allfälligen Ersatzvornahme (Art. 108 Abs. 4 Baugesetz, bGS 721.1) dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schutzobjektes eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt (vgl. Art. 86 Abs. 3 Satz 2 Baugesetz). Dies ist von der Gemeinde bereits ausdrücklich thematisiert worden4.