1.3 Zu fragen ist, ob mit der Veräusserung die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer dahingefallen ist. Sie sind nicht mehr Eigentümer und stehen deshalb in einem anderen Verhältnis zum Streitgegenstand. Im Kaufvertrag zwischen den Beschwerdeführern und der E___ AG haben die Beschwerdeführer das Risiko für die angeordnete Änderung der Südfassade übernommen und dafür ein Sperrkonto mit Fr. 30‘000.-- errichtet2.