Daran leistete der Bund Finanzhilfe in der Höhe von Fr. 117‘407.--, Kanton und Gemeinde von Fr. 132‘000.--. 1991 wurde das Gasthaus C___ auf Antrag des Gemeinderates D___ im kantonalen Schutzzonenplan als Ganzes als "Kulturobjekt ausserhalb der Bauzone Nr. 1.9" aufgenommen. Für die Unterschutzstellung wurden keine Expertisen oder Prüfberichte eingeholt. Der von der Baudirektion erlassene kantonale Schutzzonenplan lag vom 3. Juni bis zum 2. Juli 1991 öffentlich auf und wurde in der Folge rechtskräftig. Das Gasthaus C___ befindet sich zudem in der kantonalen Landschaftsschutzzone.