3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden. 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz, das kantonale Migrationsamt, das Bundesamt für Migration sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse.