25 BGE 135 II 265 E. 3.6. Seite 8 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 24. Oktober 2013 des Departementes Sicherheit und Justiz sowie die Verfügung vom 6. Oktober 2013 des Migrationsamtes werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zum erwerblosen Aufenthalt zu erteilen. 2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.