Im Verfahren vor Obergericht hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind die Kosten seines Anwaltes zu ersetzen. Für die Bemessung der anwaltlichen Entschädigung im Verwaltungsverfahren vor Obergericht kommt die Honorarpauschale zur Anwendung (Art. 13 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Verordnung über den Anwaltstarif [bGS 145.53]). Vorliegend rechtfertigt sich ein Betrag von Fr. 2‘000.--. Mithin ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen.