Nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG ist im Beschwerdeverfahren gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, sind dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Bei der Vorinstanz sind keine Kosten zu erheben (Art. 22 Abs. 1 VRPG). 4. Parteientschädigung