Seite 7 2.8 Anzufügen bleibt, dass nach Massgabe von Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA das Aufenthaltsrecht nicht mehr fortbesteht und aufenthaltsbeendende Massnahmen eingeleitet werden können, wenn der Beschwerdeführer doch Ergänzungsleistungen beansprucht25. 3. Kosten